des Verein kleinwüchsiger Menschen der Schweiz und ihre Familien
(Stand: 22. Juni 2024)
Hinweis: Die vorliegenden Statuten werden in der neutralen Person erfasst.
Name und Sitz
Art. 1:
Unter dem Namen „Verein kleinwüchsiger Menschen der Schweiz und ihre Familien“ (VKM) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (Stand ZGB 01.01.2024).
Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidiums, bzw. an einem anderen, noch von der Generalversammlung zu bestimmenden, Ort in der Schweiz.
Das Vereinsgebiet umfasst die ganze Schweiz inklusive das Fürstentum Liechtenstein.
Zweck
Art. 2:
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von kleinwüchsigen Menschen und ihrer Familien und setzt sich für deren Belange ein. Der Verein unterstützt den Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter Kleinwüchsigen. Der Verein wünscht und fördert ebenso den Zusammenschluss von kleinwüchsigen Menschen auf europäischer und weltweiter Ebene.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die politische, religiöse und weltanschauliche Überzeugung eines anderen Mitgliedes zu respektieren. Besteht in einzelnen Regionen eine grössere Anzahl von Mitgliedern, so können Regional-Gruppen gegründet werden. Sie sind aber in jedem Falle der Schweizerischen Vereinigung unterstellt.
Digitale Medien: Der Kontakt zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand, sowie innerhalb des Vorstandes und den Revisoren* kann auch virtuell erfolgen (z.Zt. SMS, E-Mail, Videostream, Zoom, WhatsApp, Telefon usw.). Dazu erstellt der Vorstand ein Konzept, was wie angewendet wird. Vereinsmitglieder, die digitale Medien nicht anwenden können, dürfen nicht abgehängt werden. Sie sind in bisheriger Form zu informieren.
Mitgliedschaft
Art. 3:
Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Es können auch Menschen ausserhalb des Vereinsgebietes dem VKM beitreten.
I. Aktiv-Mitglieder
Jede Person ab 16 Jahren mit der medizinischen Diagnose Kleinwuchs und/oder einer Grösse von bis zu 150cm kann Aktivmitglied werden. Ebenso können Lebenspartner, Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte von kleinwüchsigen Kindern unter 16 Jahren, sowie Angehörige und enge Freunde von kleinwüchsigen Personen Aktivmitglieder werden.
II. Passiv-Mitglieder
Jede natürliche und juristische Person, welche die Interessen des Vereins unterstützt, kann Passivmitglied werden. Ein Passiv-Mitglied kann an der Generalversammlung teilnehmen hat aber kein Stimmrecht und kann nicht in den Vorstand gewählt werden.
Art. 4:
Um die Mitgliedschaft zu erwerben, ist eine Anmeldung zuhanden des Vorstandes auszufüllen. Der Vorstand beschliesst über die Annahme oder Ablehnung des Antrages. Gegen die Aufnahmeverweigerung können die Bewerber an die nächste Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich beim Präsidium einzureichen.
Art. 5:
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Den Austritt auf Ende des Geschäftsjahres
- Den Tod
- Den Ausschluss
- Nichtbezahlen und mehrmaligem Mahnen von Mitgliederbeiträgen auf das folgende Vereinsjahr
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss sofort, oder auf einen zu bestimmenden Termin ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann an der nächsten Generalversammlung dagegen rekurrieren. Ausgeschlossene Mitglieder haben aber alle Pflichten bis zum festgesetzten Ausschlusstermin voll zu erfüllen.
Ausgetretene, verstorbene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch.
Organisation
Art. 6:
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung
Art. 7:
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder durch einen Fünftel der Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladungen haben schriftlich bzw. digital unter Angabe von Ort, Zeit und Traktandenliste zu erfolgen und sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen. Traktanden, welche an der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen zwingend vor dem Versand der Einladung schriftlich beim Präsidium eingereicht werden. Verspätet eingereichte Themen können unter Varia behandelt werden.
Art. 8:
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Vereins-Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn mindestens ¾ der anwesenden Aktivmitglieder ihre Zustimmung dazu geben. Wenn nicht mindestens ¼ der anwesenden Mitglieder die schriftliche Stimmabgabe vor einer Abstimmung verlangen, erfolgt eine offene Abstimmung.
Art. 9:
Die Stellvertretung der Aktivmitglieder an der Generalversammlung ist nicht möglich.
Art. 10:
Die Generalversammlung wird durch das Präsidium oder ein Vorstandsmitglied geführt. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird den Mitgliedern so bald als möglich mit dem nächsten Versand bzw. digital zugestellt. Das Protokoll ist an der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 11:
Die Befugnisse und Obliegenheiten der Generalversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten.
- Beschlussfassung über eine Änderung des Vereins-Sitzes.
- Beschlussfassung über die Auflösung und Fusion des Vereins. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen und die Unterstützung derselben.
- Wahl und Abberufung des Präsidiums, Vorstandes und der Revisionsstelle.
- Abnahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung, sowie Entlastung des Vorstandes.
- Genehmigung des jährlichen Budgets.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Aktiv- und Passivmitglieder.
Der Vorstand
Art. 12:
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal elf Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der Aktivmitglieder gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt mindestens ein Jahr, sofern keine Demissionen oder Antrag auf Entlassungen durch Vereinsmitglieder vorliegen, verlängert sich die Amtsdauer um ein weiteres Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind an der General-Versammlung stimmberechtigt.
Die Mehrheit des Vorstandes muss von kleinwüchsigen Vereinsmitgliedern besetzt sein.
Art. 13:
Das Präsidium und der Vorstand werden von der Generalversammlung gewählt. Die übrigen Chargen, Aktuar*, Quästor* usw, kann der Vorstand selbst bestimmen oder von der Generalversammlung wählen lassen.
Art. 14:
Das Präsidium oder die Hälfte des Vorstandes berufen nach Notwendigkeit die Vorstandssitzung ein.
Art. 15:
Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Leitung der ganzen Vereinstätigkeit. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der General-Versammlung übertragen sind, sowie die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds.
- Vollziehen der Beschlüsse der General-Versammlung.
- Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er kann Personen beauftragen, den Verein nach aussen zu vertreten oder für ihn zu zeichnen. Der Vorstand ist befugt weitere Personen an seinen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen zu lassen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
- Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss. Die Finanzkompetenz des Vorstandes ausserhalb des Budgets beträgt für einmalige Ausgaben 20% des frei verfügbaren Vereinsvermögens (Anteil nicht zweckgebunden).
- Die vom Vorstand bestimmte Protokollführung (in der Regel der Aktuar*) hat über die Vorstandssitzungen ein Protokoll zu führen und den Vorstands-Mitgliedern so bald als möglich zuzustellen. Die Mitglieder der Revisionsstelle erhalten ebenfalls das Vorstands-Protokoll, damit sie über die laufenden Geschäfte orientiert sind.
- Datenschutz: Der Vorstand geht mit den persönlichen Daten der Mitglieder sorgfältig um. Er gibt personenbezogene Daten von Mitgliedern nur an Drittpersonen weiter, wenn es das Mitglied ausdrücklich wünscht und bestätigt.
Bilder für Homepage, soziale Medien usw. dürfen genutzt werden, ausser das Mitglied hat bei der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt der Nutzung widersprochen.
Die Revisionsstelle
Art. 16:
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren*. Mitglieder der Revisionsstelle sollen Vereinsmitglieder sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.
Art: 17:
Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Revisoren* sind jederzeit berechtigt, Zwischenrevisionen oder Kontrollen über die einzelnen Arbeitszweige vorzunehmen.
Finanzielles
Art. 18:
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen finanziellen Mittel werden gedeckt durch:
- Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
- Gönnerbeiträge
Art. 19:
Der Vorstand, die Revisionsstelle und alle übrigen Mitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Sie bekommen keine Entschädigung für einen Arbeitsausfall, haben aber Anspruch auf angemessene Spesenvergütungen.
Art. 20:
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 21:
Das Vereinsjahr und das Rechnungsjahr beginnen am 1. Januar und schliessen am 31. Dezember ab.
Auflösung
Art. 22:
Auf Antrag des Vorstandes kann an der General-Versammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einer anderen Institution der gleichen Gesellschaftsform, die den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt, beschlossen werden.
Art. 23:
Über die Verwendung eines allfälligen Reinvermögens entscheidet die letzte General-Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Schlussbestimmungen
Art. 24:
Die vorstehenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Juni 2024 angenommen und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 2. Juni 2002.
Winterthur, 22. Juni 2024 Im Auftrag des Vorstandes
Thomas Epp (Präsident) Ernst Bühler (Aktuar)